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   LAG Köln, 06.09.2007 - 5 Ta 232/07   

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LAG Köln, 06.09.2007 - 5 Ta 232/07 (https://dejure.org/2007,23909)
LAG Köln, Entscheidung vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07 (https://dejure.org/2007,23909)
LAG Köln, Entscheidung vom 06. September 2007 - 5 Ta 232/07 (https://dejure.org/2007,23909)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 4
    Streitwert für Vergleich zur Freistellung von der Arbeitspflicht und Rücknahme von Betrugsvorwürfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2005 - 4 Ta 178/05

    Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung

    Auszug aus LAG Köln, 06.09.2007 - 5 Ta 232/07
    Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch Urlaubsansprüche abgegolten werden, gilt nichts anderes (vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05 - vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 -).
  • LAG Köln, 29.01.2002 - 7 Ta 285/01

    Streitwert; Freistellung; Kündigungsfrist; Vergleich

    Auszug aus LAG Köln, 06.09.2007 - 5 Ta 232/07
    Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch Urlaubsansprüche abgegolten werden, gilt nichts anderes (vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05 - vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 -).
  • LAG Köln, 27.07.1995 - 13 Ta 144/95

    Streitwert: Freistellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess -

    Auszug aus LAG Köln, 06.09.2007 - 5 Ta 232/07
    Zwar ist in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 - für die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers ein gesonderter Streitwert in Höhe der entsprechenden Vergütung im Freistellungszeitraum angenommen worden, dieser Entscheidung ist jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.
  • LAG Köln, 12.12.2007 - 11 Ta 358/07

    Wert des Beschwerdegegenstandes; Vergleichsstreitwert bei Freistellung

    Die in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist rechtfertigt regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07; gegen LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 und LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 - 1 Ta 133/00).

    a) Nach neuerer Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln rechtfertigt eine in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05, n.v.; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07, n.v.).

    Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch - wie hier - Urlaubsansprüche abgegolten würden, gelte nichts anderes (LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 Ta 232/07, a.a.O., m.w. Nachw.).

  • LAG Köln, 03.03.2009 - 4 Ta 467/08

    Streitwert, Mehrwert eines Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit

    In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 - 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 - 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 - 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 - 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 - 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 - 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.
  • LAG Sachsen, 12.08.2010 - 4 Ta 149/10

    Gegenstandswert bei vergleichsweiser Freistellungsvereinbarung

    Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht bewirkt jedoch eine in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswerts für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (LAG Köln 12.12.2007 - 11 Ta 159/07 - n. v.; LAG Köln 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; LAG Köln 13.06.2005 - 4 Ta 178/05 - n. v.; LAG Köln 06.09.2007 - 5 Ta 232/07 - n. v.: LAG Nürnberg 27.11.2003 - 9 Ta 154/03 - NZARR 2004, 261 = AR-Blattei ES 160.13 Nr. 256).
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